Satzung eines gemeinnützigen Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen LindyPott.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzter Form „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die generationenübergreifende Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Tanzkultur von „Jazz Dance“ in ihrer historischen und heutigen Entwicklungslinie mit Tänzen wie z.B. Lindy Hop, Balboa, Charleston, Collegiate Shag, Bluesdance, Afrikanische Tänze, Solo Jazz usw. Dies umfasst auch die zugehörige Musikkultur sowie den sozial- und kulturhistorischen Kontext der afro-amerikanischen Kunstformen.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch

  • den Aufbau und Erhalt der Tanzkultur durch Unterrichten der o.g. Tänze, die Organisation und die Durchführung von gemeinsamen Übungsgelegenheiten, Workshops, Konzerten, Aufführungen und Vorträgen zum Thema;

  • die Pflege der Tanzkultur, insbesondere der Kultur des Social Dance, durch die Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen, die auch dem gegenseitigen Kennenlernen und der kulturellen Verständigung innerhalb der Community und mit Gästen aus dem In- und Ausland dienen;

  • spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit.

Die Arbeit des Vereins folgt den Prinzipien eines friedlichen und gewaltfreien Miteinanders. Der Verein positioniert sich mit seinem Verhaltenskodex/„Code of Conduct“ gegen jegliche Form von diskriminierendem, belästigendem, abwertendem oder gefährdendem Verhalten. Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Mitglieder und Gäste des Vereins, z.B. im Rahmen von Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Damit sind unentgeltliche Zuwendungen an Mitglieder gemeint. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Zahlungen für Gegenleistungen der Mitglieder (Arbeits- oder Dienstverträge, Ehrenamtspauschale etc.).

§ 4 Verbot von Begünstigungen

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto- und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern und Vorstandsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Juristische Personen können ausschließlich eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist zwingend an die Zustimmung zum Verhaltenskodex/„Code of Conduct“ und an die Anerkennung der Satzung gebunden.

Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bei der Aufnahme und einem Wiedereintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Mitgliedschaftsarten und Mitgliedsbeiträge

Mitglieder sind passive (fördernde Mitglieder), aktive, Soli-Mitglieder (befristete Form der aktiven Mitgliedschaft, für alle, die über kein oder nur geringes Einkommen verfügen), Teacher (im Verein regelmäßig und dauerhaft unterrichtende Mitglieder) und Ehrenmitglieder. Zudem werden Schnuppermitgliedschaften und Tagesmitgliedschaften zugelassen.

Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die über die Beitragsordnung geregelt werden.

Aktive Mitglieder, Soli-Mitglieder, Teachermitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Durch die ordentliche Mitgliederversammlung können für alle aktiven Mitglieder zwischen dem 17. und 68. Lebensjahr ab dem 2. Jahr der Mitgliedschaft jährlich abzuleistenden Arbeitsstunden festgelegt werden. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ersatzweise finanzieller Ausgleich fällig. Der Einzug erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres nach der Prüfung der eingereichten Arbeitsstundennachweise. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des eventuellen finanziellen Ausgleichs regelt die Beitragsordnung.

Die passive Fördermitgliedschaft gewährt Anwesenheitsrecht, kein Stimmrecht und kein Rederecht bei Mitgliederversammlungen.

Die Tagesmitgliedschaft und die Schnuppermitgliedschaft gewähren kein Anwesenheitsrecht, kein Stimmrecht und kein Rederecht bei Mitgliederversammlungen.

Alle Bedingungen der Mitgliedschaftsformen inklusive der Mitgliedsbeiträgen und Gebühren werden durch die Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand erstellt wird.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Erlöschen des Anspruchs auf Ermäßigung usw), Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unaufgefordert und proaktiv dem Verein mitzuteilen.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Grund
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).

Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung in Textform muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 01. März oder zum 01. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bedarf einer Bestätigung in Textform.

Befristete Mitgliedschaften (z.B. Schnuppermitgliedschaften und Tagesmitgliedschaften) enden automatisch am im Aufnahmeantrag festgelegten Datum und müssen nicht gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich.

Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

Wichtige Gründe sind insbesondere

  • schädigendes Verhalten in Bezug auf die Vereinsziele;
  • Missbrauch der Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen);
  • vergleichbare Verhaltensweisen, die nicht dem Vereinszweck dienen;
  • Verletzung satzungsmäßiger Pflichten;
  • Verstöße gegen den Verhaltenskodex/„Code of Conduct”;
  • Beitragsrückstände von mindestens zwei Monaten;
  • wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats in Textform an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

Streichung von der Mitgliederliste
Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.

Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins aktiv zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Es wird ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für festgelegte Personengruppen eingeräumt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

  2. Aufnahmegebühren und Beiträge werden der Höhe nach vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen oder abgelehnt.

  3. Im Falle einer Ablehnung des Vorschlages zur Höhe der Beiträge hat der Vorstand die Gelegenheit, sich zurückzuziehen und im Weiteren einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

  4. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 5. des Monats fällig. Der rechtzeitige Zahlungseingang versteht sich dabei als der Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto.

  5. Bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen erfolgt eine Mahnung. Ab der zweiten Mahnung können pauschale Mahngebühren erhoben werden, deren Höhe in der Beitragsordnung festgelegt wird.

  6. Ist ein Mitglied mit mehr als 2 Monatsbeiträgen mit der Zahlung im Rückstand, kann seine Mitgliedschaft fristlos und einseitig durch den Vorstand beendet werden (Ausschluss aus dem Verein). Der Ausschluss aus dem Verein mindert nicht die Beitragspflicht bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins verlangen. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Änderungen des Verhaltenskodex/„Code of Conduct“ und über die Auflösung des Vereins können nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem stattfinden, wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Videokonferenz mit.

  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  6. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Die Änderungen/Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Zur Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Verhaltenskodex/„Code of Conduct“ und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Sind weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser zweiten Versammlung entfällt die Notwendigkeit, dass 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Änderung der Satzung, Änderungen des Verhaltenskodex/„Code of Conduct“ und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Falle der Verhinderung aller Vorsitzenden wird eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.

  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Versammlungsleitende.

    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  10. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Jedes der Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für Geschäfte, durch die der Verein im Werte von 3.000 (i.W.: dreitausend) Euro und mehr verpflichtet werden soll, die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Unterstützung der Steuerberaterin/des Steuerberaters bei der Buchführung;
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts (gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater);
  • Entscheidung über Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

Die Vorstandssitzungen können in Person aber auch als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Im Falle des Ausscheidens von einer/einem Vorsitzenden bleibt die/der Verbleibende bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbeschränkt alleinvertretungsberechtigt. Das verbliebene Vorstandsmitglied kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Alle Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale iSd § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Der Vorstand kann für die Mittelverwaltung einen (oder mehrere) Geschäftsführer (sog. besonderer Vertreter nach § 30 BGB) für die Dauer von einem Jahr bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

Der Geschäftsführer kann auch als Arbeitnehmer eingestellt werden und hat dann keine Organfunktion im Verein. Dem Geschäftsführer als Arbeitnehmer müssen pro Rechtsgeschäft immer einzelne Vollmachten ausgestellt werden.

Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Vorstand ist verpflichtet, den/die Kassenprüfer/in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Dortmund, den 03.05.2024

 ... weitere Dateien bzw. Infos findet ihr auf der LindyPott e.V. Downloadseite.